AGB

  1. Allgemeines
    1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenderoder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
    2. Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
       
  2. Angebot, Unterlagen, Versand, Gefahrenübergang
    1. Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung freibleibend.
    2. Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig. Geringe Farbton- bzw. Maßabweichungen sind möglich und stellen keine Veränderung der Beschaffenheit dar.
    3. Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
    4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
    5. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auf den Besteller über.
    6. Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt.
    7. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers
       
  3. Preise und Zahlungen
    1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu allen Preisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
    2. Wir behalten uns das Recht vor, dass wir die Preise im Verhältnis der zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen erhöhen werden, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
    3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
    4. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Lieferung fällig und sofort rein netto zahlbar. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Leistungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilungeiner nach Fälligkeit zugehenden Mahnungzu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller auch dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
    5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, alssein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teillieferungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
    6. Ein bei uns eingeholter Kostenvoranschlag ist, sofern es zu keiner Auftragserteilung kommt, kostenpflichtig.
       
  4. Rechte Dritter
    1. Eine Untersuchung oder Verantwortung dafür, ob an uns vom Besteller oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen, wie Ausführungszeichnungen und Muster etc. gegen bestehendes Urheber-, Warenzeichenrecht oder andere Rechte Dritter verstoßen, wird abgelehnt.
    2. Der Besteller haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen.
       
  5. Werkzeuge, Vorrichtungen etc.
    1. Werkzeuge, Vorrichtungen und ähnliche Einrichtungen, die zur Fertigung nach Unterlagen des Bestellers hergestellt oder beschafft werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn diese dem Besteller ganz oder teilweise in Rechnung gestellt worden sind.
       
  6. Liefertermine
    1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Werden während der Fertigung Änderungen in der Ausführung vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
    2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung sind, auf der Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
    3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist derBesteller verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
    4. Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
    5. Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für entgangenen Gewinn des Bestellers oder sonstige Produktionsausfallkosten.
    6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.
    7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
       
  7. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
      Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen.
    2. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
    3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss diese der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
    5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen,
      sofern wir ihn hierzu in schriftlicher Form ermächtigen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
       
  8. Mängelgewährleistung - Gewährleistungsfrist
    1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
    3. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
    4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt
    5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie auf eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.
    6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Ansprüche wegen Schäden geltend gemacht werden, die von unserer Betriebshaftpflicht- oder Produkthaftpflichtversicherung erfasst werden, so ist unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzleistung dieser Versicherung beschränkt.
    7. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
    8. Der Besteller stellt uns von jedweden Ansprüchen frei, sofern der Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung Veränderungen an den Vertragsgegenständen vornehmen.
       
  9. Software-Nutzungsrechte
    1. Wir gewähren gegen Zahlung einer einmaligen Nutzungsgebühr ein nicht ausschließbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht an Standard-Software.
    2. Der Besteller ist nicht zur Vervielfältigung der Software oder einer parallelen Mehrfachnutzung berechtigt. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, Ersatz oder Fehlerursache angefertigtwerden.
    3. Da es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen, kann für die absolute Fehlerfreiheit der Software keine Gewährleistung übernommen werden. Gewährleistung wird lediglich dafür übernommen, dass die Software keine Material- oder Herstellungsfehler hat und grundsätzlich brauchbar ist. Es kann auch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Software in allen vom Kunden gewählten Kombinationen ausführbar ist und fehlerfrei läuft bzw. den spezifischen Anforderungen des Kunden entspricht.
    4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für Software-Nutzungsrechte entsprechend. Abweichend von Ziffer 8 haften wir für Datenverlust im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien. Der Besteller ist zur ordnungsgemäßen Erstellung von Sicherungskopien verpflichtet.
    5. Als Abnahme des Systems gilt auch die Benutzung der Software durch die Kunden im tatsächlichen Betriebsablauf.
    6. Einwilligung in Beratung und Information, Werbung. Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine durch den Auftragnehmer erhobenen Daten (z.B. Firmenname, Standort) und seine anwendungs- bezogenen Programmdaten zu Marktforschungs- und Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen des Auftragnehmers gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Der Besteller kann der diesbezüglichen Verwendung jederzeit formlos widersprechen.
       
  10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Siegen.
    2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz,der Sitz des Bestellers oder der Erfüllungsort.
       

     

 

Stand 02/2016